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Tüzük

 

Satzung des

 

Alevitischen Kulturzentrums

und Cem Haus Augsburg e.V.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Präambel

 

Die Alevitinnen und Aleviten in Augsburg und Umgebung,  die dieser Satzung des Alevitischen Kulturzentrums und Cem Haus Augsburg e.V. zugestimmt haben – in Bekräftigung ihrer Absicht, die Alevitische Glaubenslehre und Kultur im Rahmen demokratischer Institutionen eine Ordnung der persönlichen Freiheit und sozialen Gerechtigkeit auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte zu festigen; in der Erkenntnis, dass die humanistische Weltanschauung der Aleviten nicht nach Zugehörigkeit des Menschen begründet ist, sondern in dem Wesen der menschlichen Persönlichkeit überall auf der Welt für eine pluralistische, wertorientierte, die Natur und den Menschen als Einheit sehende Philosophie, Kultur und Glaubensansicht einsteht und fortwährend  für Gleichbehandlung und Gleichheit aller Menschen eintritt, dem Frieden dient und für die nächste Generation in Verantwortung vor Gott diesen Weg („Yol“) weiterführen will, bekennen sich am 00.00.2011 auf der Vollversammlung mit der folgenden Satzung für den Erhalt und Förderung diesen Weges.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

(1)          Der Verein führt den Namen: „Alevitisches Kulturzentrum und Cem Haus  e.V.“ (Alevi Kültür Merkezi – Cem Evi  e.V.).
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg eingetragen und führt den Zusatz e.V. Die Abkürzung des Vereinsnamens lautet „AKM Cem Haus Augsburg“. Sein Sitz ist in Augsburg.

(2)          Der Verein ist Mitglied der Alevitischen Gemeinde in Deutschland e.V. mit Sitz in Köln.

 

(3)          Das Geschäftsjahr des AKM Cem Haus Augsburg e.V. ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck, Ziel und Aufgaben des Vereins

 

(1)       Das Alevitische Kulturzentrum und Cem Haus e.V. versteht sich als eine Glaubensgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

 

(2)       Als lebendige Glieder der Alevitischen Gemeinde schließen sich die Alevitinnen und Aleviten in Augsburg und Umgebung zusammen, um die Interessen der Aleviten gegenüber Dritten – seien diese juristische oder natürliche Personen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur – zu vertreten.

 

(3)       Ziel des Vereins ist eine wertorientierte, an der alevitischen Glaubenslehre motivierte Interessenvertretung, die am Erhalt der Kultur und der humanistischen Weltanschauung der Aleviten festhält und am Aufbau einer friedlichen, gerechten und für alle lebenswerten Welt mitwirkt.

 

(4)       Die Ziele des Vereins werden gefördert und erreicht durch Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Projekten zu religiösen, kulturellen, sozialen, sportlichen und politischen Fragen, sowie durch soziale und karitative Aufgaben.

 

(5)       Der Verein hat insbesondere die Aufgabe, sich für die Einführung des Alevitischen Religionsunterrichts in den Augsburger Schulen und den umliegenden Gemeinden einzusetzen und Kinder und Jugendlichen bei der Entfaltung ihrer religiösen, kulturellen und sozialen Persönlichkeit.

 

(6)       Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters sind verboten.

 

(7)       Es setzt sich des Weiteren für das respektvolle und gleichberechtigte Zusammenleben von Männern und Frauen in allen Bereichen ein.

(8)       Der Verein anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung am Leben der Gemeinschaft und fördert ihre Eingliederung und Teilnahme im Rahmen seiner Möglichkeiten.

 

(9)       Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele.

 

(10)    Der Verein setzt sich für den Umwelt-, Klima und Artenschutz ein, insbesondere durch die Sensibilisierung seiner Mitglieder für diese Gebiete. Er fördert ausdrücklich die enge Zusammenarbeit mit Umwelt- und Tierschutzorganisationen.

 

(11)    Der Verein unterstützt wohltätige Zwecke vor allem im Bereich der Pflege hilfsbedürftiger und älterer Menschen. Es setzt sich für die Opfer von Gewalttaten ein. Insbesondere Frauen, die solchen Gewalttaten ausgesetzt sind, erhalten einen besonderen Schutz. Im Rahmen seiner Möglichkeiten werden Menschen, die sich in einer Notsituation befinden, unterstützt.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

(1)       Der Verein verfolgt mit seiner Tätigkeit (und mit seinen Einrichtungen) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, ein Gewinnstreben ist ausgeschlossen.

 

(2)       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

(1)       Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern. Mitglied kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt, sich verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern..

 

(2)       Zum Erwerb der Mitgliedschaft im Verein ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich, der grundsätzlich im Sitz des AKM Cem Haus Augsburg e.V. zu stellen ist. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden. Eine Person, die im Grenzbereich des Landkreises Augsburgs in einer anderen Alevitischen Gemeinde oder einem anderen Alevitischen Kulturzentrum Mitglied ist, kann nicht gleichzeitig Mitglied dieses Vereins werden.

 

(3)       Die Mitgliedschaft erlischt:

 

a)        Durch freiwilligen Austritt aus dem Verein. Dieser erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand des AKMC Augsburg e.V., mit einer Frist von drei Monaten.

b)        Durch Tod.

c)    Durch Ausschluss. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt oder grobe Verstöße mıt dem Ziele die §2 beschrieben, nachweislich sind. Über den Ausschluss des Mitglieds entscheidet die nächstfolgende Vollversammlung auf Antrag des erweiterten Vorstandes (Vorstandsausschuss) durch ein Beschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Das auszuschließende Mitglied hat in der Vollversammlung ein Anhörungsrecht. Eine Nichterscheinung ohne Entschuldigungsgründe führt zum unwiderruflichen Verlust dieses Anhörungsrechts. Eine Rückzahlung von bereits geleisteten Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Sachleistungen erfolgt nicht.

 

§ 5

Organe des Vereins

 

Organe des Alevitischen Kulturzentrums und Cem Haus Augsburg e.V. sind:

 

a)           die Vollversammlung,

b)           der Vorstand,

c)            der erweiterte Vorstand (Vorstandsausschuss),

d)           der Aufsichtsrat des Vereins,

e)           der Glaubensrat,

f)             der Frauenrat,

g)           der Jugendrat.

§ 6

Die Vollversammlung

 

(1)       Die Vollversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen. Darüber hinaus kann der Vorstand bei Bedarf weitere Vollversammlungen einberufen. Er setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern des Vereins.

(2)       Alle zwei Jahre finden ordentliche Wahlen statt. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Das Stimm- und Rederecht entfällt, wenn mindestens drei Mitgliedsbeiträge offen sind.

(3)       Der Vereinsvorstand ist zur Einberufung einer Vollversammlung verpflichtet, wenn dies von mindestens 10 Prozent der Vereinsmitglieder beantragt wird. Der Vorstand des Vereins hat die Mitglieder mit der von den Antragstellern  eingereichten Tagesordnung zu einer Vollversammlung einzuladen.

(4)       Die Ankündigung zur Vollversammlung soll mindestens sechs Wochen vorher schriftlich erfolgen. In dringenden Fällen, die die Existenz des Vereins betreffen, ist der Vorstand berechtigt, diese Fristen zu verkürzen. Davon unberührt bleiben die für die jährliche Vollversammlung geltenden Fristen.

(5)       Die Mitglieder haben ein Antragsrecht für die Vollversammlung. Anträge für die Vollversammlung sind spätestens 4 Wochen vorher schriftlich beim Vereinsvorstand einzureichen. Dieser berät sie und sendet sie zusammen mit seinen eigenen Anträgen und der Rechenschaftsberichte mindestens 14 Tage vor der Vollversammlung allen teilnahmeberechtigten Mitgliedern zu.

 

(6)       Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand nach einer einstündigen Pause mit derselben Tagesordnung eine zweite Vollversammlung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Auf diese Vorgehensweise muss in der Einladung zur Vollversammlung deutlich hingewiesen werden. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(7)       Die Vollversammlung gibt Richtlinien für die Arbeit des Vereins, Anregungen für die Vereinsorgane und fasst Beschlüsse grundsätzlicher Art. Sie kann diese Aufgaben im Einzelfall dem Vorstand übertragen. Die Vollversammlung beschließt über die Geschäftsordnung sowie die Tagesordnung.

(8)       Der Ablauf der Mitgliederversammlung ohne Wahlen wird von der/dem Vorsitzende/n geleitet und vom Schriftführer/in protokolliert. Den Ablauf der Mitgliederversammlung mit den Wahlen, übernimmt ein von der Mitgliederversammlung gewählter Wahl- und/oder Versammlungsleiter mit einem Stellvertreter und einem Protokollführer.

(9)       Die Vollversammlung nimmt die Rechenschaftsberichte des Vorstandes und den Bericht des Aufsichtsrats des Vereins entgegen und beschließt die Entlastung des Vereinsvorstandes.

(10)    Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren folgende Organe:

 

a)           den Vorstand,

b)           den Aufsichtsrat,

c)            den Glaubensrat,

 

(11)    Die Vollversammlung wählt weiterhin die in die Landesvertretung der Aleviten in Bayern und in die Alevitische Gemeinde Deutschland zu entsendenden Delegierten. Diese haben eine Amtszeit von 2 Jahren.

 

(12)    Sie fasst zudem Beschlüsse über Satzungsänderungen. Diese Satzungsänderungen bedürfen eine 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.

 

(13)    Über die Auflösung des Vereins kann nur in der Vollversammlung abgestimmt werden.

 

(14)    Die Wahlen sind geheim. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften. Beschlüsse können auch durch Handzeichen erfolgen, sofern kein Antrag auf geheime Abstimmung verlangt wurde.

 

(15)    Eine Wiederwahl in die Gremien ist zulässig.

 

(16)    Die Vollversammlung setzt die Höhe und die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages fest.

 

(17)    Bei der Wahl des Vorstandes und der anderen Gremien hat jedes Mitglied so viel Stimmen, wie das jeweilige Gremium Mitglieder zählt. Bei allen Wahlen der Vollversammlung wird die entsprechende Wahl bei Stimmengleichheit wiederholt. Im Falle wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

§ 7

Der Vorstand

 

(1)       Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt.

 

(2)       Der Vorstand besteht aus:

 

a)    einen Vorsitzenden und einer Vorsitzenden

b)    einer/m SchriftführerIn und seine/n StellvertreterIn,

c)    einer/m KassiererIn und eine/n stellvertretenden KassiererIn

d)    weiteren gewählten 3 Mitgliedern und 3 Ersatzmitgliedern.

 

(3)       Nach Möglichkeit sollten die vorhandenen Vorstandsposten zwischen den Geschlechtern paritätisch besetzt werden.

(4)       Die jeweiligen Vorstandsposten werden innerhalb des Vorstandes gemeinschaftlich bestimmt. Die 9 Mitglieder, die bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten haben, kommen in den Vorstand.

(5)       Weitere stimmberechtigte Mitglieder im Vorstand sind:

 

a)    Die Vorsitzende vom Frauenrat,

b)    Der/die Vorsitzende/r vom Jugendrat,

(6)       Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Mindestens jedoch einmal im Monat. Die Vorstandssitzungen werden durch den oder die Vorsitzende/n, mit einer Ladungsfrist von mindestens 1 Woche einberufen. Im Einverständnis der Mehrheit des Vorstandes können die Vorstandssitzungen auch kurzfristig vereinbart werden.

(7)       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(8)       Die Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich für alle Vereinsmitglieder öffentlich.  Die anwesenden Gäste sind zu Verschwiegenheit verpflichtet. Der Vorstand kann den anwesenden Mitgliedern Rederecht erteilen.

 

(9)       Der Schriftführer protokolliert die Sitzungen des Vorstandes und legt Sie bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung dem Vorstand vor.

(10)    Der Vorstand nimmt alle Angelegenheiten des Vereins wahr, soweit sie nicht der Vollversammlung oder anderen Organen vorbehalten sind; ferner alle Angelegenheiten, die zwischen den Sitzungen der Vollversammlung zu regeln sind oder ihm im Einzelfall von der Vollversammlung übertragen oder nicht anderweitig wahrgenommen werden.

 

(11)    Der Vorstand kann Angelegenheiten im Einzelfall anderen Organen übertragen.

 

(12)    Der Vorstand erledigt die laufenden und die ihm im Einzelfall übertragenen Aufgaben. Er arbeitet zum Wohle des Vereins. Der Vorstand kann über Ausgaben bis zu einer Summe von 10.000 € eigenständig entscheiden. Darüber hinaus anfallende Ausgaben bzw. Anschaffungen, Kreditverträge benötigen die Zustimmung der Vollversammlung.

 

(13)    Der gesamte Vorstand muss neu gewählt werden, wenn innerhalb einer Periode mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausgeschieden oder zurückgetreten sind. Die Neuwahl hat innerhalb der folgenden acht (8) Wochen nach der Auflösung des Vorstandes zu erfolgen. Bis dahin führt der verbleibende Vorstand geschäftsführend den Verein. 

(14)    Gemäß § 26 des BGB wird der Verein durch den Vorsitzenden und die Vorsitzende vertreten. Die Vorsitzende und der Vorsitzende haben das Recht, den Verein allein zu vertreten. Die Vorsitzenden berufen die Sitzungen der des Vorstandes und des erweiterten Vorstands ein und leiten sie. Die Sitzungsleitung rotiert zwischen den beiden Vorsitzenden, Die Vorsitzende sind in Ausübung ihrer Tätigkeit der Vollversammlung und dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Im Verhinderungsfall der beiden Vorsitzenden entfällt die Vorstandssitzung.

(15)    Der/die Kassenwart/in verwaltet die Ein- und Ausgaben des Vereins und führt Buch über diese. Gibt dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Rechenschaft darüber.

§ 8

Erweiterter Vorstand (Vorstandsausschuss)

(1)       Der Erweiterte Vorstand (Vorstandsausschuss) setzt sich zusammen aus

 

a)     den Mitgliedern des Vorstandes,

b)     den Mitgliedern des Aufsichtsrates,

c)     den Mitgliedern des Glaubensrates,

d)     den Mitgliedern des Frauenrates,

e)     den Mitgliedern des Jugendrates

(2)       Der Vorstandsausschuss wird von den Vorsitzenden des Vorstandes unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Er tritt in der Regel vierteljährlich zusammen.

 

(3)       Die Einladungen sollen den Mitgliedern des Vorstandsausschusses in der Regel spätestens 14 Tage vor der Sitzung zugehen.

 

(4)       Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind:

a)           Absprache und Beschluss der  Vierteljährige Aktivitäten des Vereins

b)           Absprache und Beschluss über Projekte des Vereins.

(5)       Alle Mitglieder des Vorstandsausschusses haben für die ausschließlichen Kompetenz- und Entscheidungsbereiche unter (4) a), b), ein Stimmrecht. Die hier gefasst Beschlüsse werden vom SchriftführerIn schriftlich festgehalten.

(6)       Der Jugendrat und der Frauenrat geben sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung muss zur Umsetzung vom erweiterten Vorstand (Vorstandsausschuss) gebilligt werden.

 

§ 9

Aufsichtsrat

 

(1)       Der Aufsichtsrat des Vereins besteht aus 5 Mitgliedern und 2 Ersatzmitgliedern. Der Aufsichtsrat wird von der Vollversammlung für einen Zeitraum von 2 Jahren bestellt.

 

(2)       Der Aufsichtsrat wählt aus den 5 Hauptmitgliedern den 1. und 2. Vorsitzenden und einen Schriftführer.

 

(3)       Der Aufsichtsrat wacht u.a. darüber, dass die Vereinsziele und Zwecke durch die Organe des Vereins umgesetzt und verwirklicht werden und berichtet der Vollversammlung.

 

(4)       Die Buchführung eines jeden Geschäftsjahres ist durch den von der Vollversammlung gewählten Aufsichtsrat zu prüfen. Der Aufsichtsrat überprüft die Einnahmen und Ausgaben des Vereins und informiert die Vollversammlung darüber.

 

(5)       Die Prüfung wird zum Ende eines Quartals vorgenommen. Über die Prüfung ist ein Protokoll durch die gewählten Aufsichtsräte zu erstellen, das dem Vorstand vorzulegen ist.

 

(6)       Ein zusammengefasster Prüfungsbericht mit allgemeinen Angaben über die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung und die finanzielle Situation des Vereins ist von dem Aufsichtsrat der Vollversammlung schriftlich vorzulegen.

 

(7)       Auf Antrag des Aufsichtsrates beschließt die Vollversammlung die Entlastung des Vorstandes. Der Beschluss und der zusammengefasste Prüfungsbericht ist den Mitgliedern bekannt zu geben.

 

§ 10

Glaubensrat

(1)       Der Glaubensrat besteht aus 5 Mitgliedern und 2 Ersatzmitgliedern. Der Glaubensrat wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(2)       Der Glaubensrat wählt aus den 5 Hauptmitgliedern den 1. und 2. Vorsitzenden und einen Schriftführer. Nach Möglichkeit soll der Glaubensrat aus dem Kreis der Dedes (Alevitische Geistliche) gewählt werden. Vorsitzender im Glaubensrat kann ausschließlich ein Geistlicher oder eine Geistliche werden. Wenn ein Dede in den Geistlichenrat gewählt worden ist, erhält er automatisch den Vorsitz. Wenn mehrere Dede im Glaubensrat sind, dann entscheiden die Dede‘s untereinander, wer den Vorsitz führen sollte.

(3)       Die originäre Aufgabe des Glaubensrates ist die religiöse Betreuung der Mitglieder sowie die Fortbildung der Geistlichen.

(4)       Über Fragen, die den Glaubensinhalt betreffen, entscheidet der Glaubensrat. Kommt es zu Unstimmigkeiten über einzelne religiöse Fragen oder Praktiken, so ist zunächst aus den liturgischen Quellen zu studieren, anschließend der Geistlichenrat der AABF (Föderation der Alevitischen Gemeinden Deutschland) hinzuzuziehen.

(5)       Bei Streitigkeiten oder Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedern hat der Glaubensrat eine Schlichtungsfunktion gemäß der Alevitischen Glaubenslehre im Hinblick auf eine friedliche Lösung.

 

§ 11

Delegierten für die Bundes- und Landesebene

(1)       Die Vollversammlung wählt weiterhin die in die Landesvertretung der Aleviten in Bayern und in die Alevitische Gemeinde Deutschland zu entsendenden Delegierten.

 

(2)       Diese haben eine Amtszeit von 2 Jahren.

 

(3)       Einer der Vorstandsvorsitzenden ist natürlicher Delegierter. Wem diese Aufgabe zufällt, bestimmt der Vorstand.

 

(4)       Die Anzahl der Delegierten wird durch die Satzung des Dachverbandes geregelt.

 

§ 12

Frauenrat

(1)       Der Frauenrat ist die Frauenorganisation des Vereins. Seine Zusammensetzung und Aufgabenteilung bestimmt eine eigene Geschäftsordnung, die sie sich selber geben und die von der Vollversammlung beschlossenen Grundsätze und Richtlinien nicht widerspricht.

 

(2)       Die Vorsitzende des Frauenrats nimmt mit Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstandes teil.

 

(3)       Unter Möglichkeiten des Vereins verfügt er für Veranstaltungen und Aktivitäten, die dem Vereinszweck dienen, über ein Budget aus der Vereinskasse. Über die Höhe bestimmt der Vorstand.

 

§ 13

Jugendrat

(1)       Der Jugendrat ist die Jugendorganisation des Vereins. Seine Zusammensetzung und Aufgabenteilung bestimmt eine eigene Geschäftsordnung, die sie sich selber geben.

(2)       Der/die Vorsitzende des Jugendrats nimmt mit Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstandes teil.

(3)       Unter Möglichkeiten des Vereins verfügt er für Veranstaltungen und Aktivitäten, die dem Vereinszweck dienen, über ein Budget aus der Vereinskasse.

 

§ 14

Arbeits- und Projektgruppen und Ausschüsse

 

(1)       Der Vorstand kann bei Bedarf und im Einvernehmen mit dem Vorstandsausschuss themenspezifische Arbeits- und Projektgruppen sowie Ausschüsse einrichten.

 

(2)       Sie sind dem Vorstand unterstellt. Weiterhin können auch Fachpersonen, die keine Mitglieder des Vereins sind, in diesen Arbeitsgruppen und Ausschüssen mitarbeiten.

 

(3)       Den Aufgaben und Tätigkeitsbereich der Arbeits- und Projektgruppen legt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorstandsausschuss fest.

 

 

§ 15

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

 

§ 16

Satzungsänderung

(1)        Diese Satzung kann nur von der Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit geändert werden.

(2)         Anträge auf Änderung der Satzung können nur innerhalb der für die Vollversammlung geltenden Fristen gestellt werden. Abweichungen davon müssen von der Vollversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

(3)        Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherigen als auch der vorgesehene neue Satzungsentwurf beigefügt worden waren.

(4)        Satzungsänderungen, die von Aufsicht-, Gerichts-oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 17

Auflösung des Vereins

(1)       Zur Auflösung des Vereins muss eine Vollversammlung einberufen werden, deren Tagesordnung die Auflösung bezweckt.

(2)       Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen.

(3)       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen, nach dem jeweiligen Beschluss der Mitgliedsversammlung an einen der unten aufgeführten Vereine oder Organisationen:

-Föderation der Aleviten Gemeinden in Deutschland e.V. (AABF)
-Kinderhilfswerk UNICEF
-Umweltorganisation GREENPEACE

 

Die Satzung wurde von der Gründerversammlung am 13.03.2011

beschlossen.